Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 176c
§ 176c – Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich
Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung Bund können die Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten für Erwerbsschadensausgleich regeln.
- Diese Regelung betrifft Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz erhalten.
- Die Vereinbarung muss mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt werden.
- Es handelt sich um eine spezifische Regelung für die genannten Personengruppen.
- Die zuständigen Stellen können die Details der Vereinbarung festlegen.